Intensivtäter? Ein Drittes Mal Bewährung!

Unser gerade einmal 25-jähriger Mandant war – im wahrsten Sinne des Wortes – kein unbeschriebenes Blatt mehr: Sein Vorstrafenregister wies – beginnend schon in der Jugend – 7 Voreintragungen aus. Mehrfach wurde er bereits zu Freiheitsstrafen wegen Gewalt- und Drogendelikten verurteilt, so dass er unter zweifacher offener Bewährung stand.

Gerade einmal 2 Monate nach der letzten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe dann schon die nächste Disco-Schlägerei – Beweislage leider eindeutig: Zu deutlich war sein Schuhabdruck auf dem T-Shirt des Opfers zu erkennen.

Dementsprechend hatten wir eine schwierige Ausgangslage in der Verhandlung vor dem Amtsgericht München. Wir konnten jedoch herausarbeiten, dass auch das Opfer bereits wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten war und das Gericht davon überzeugen, dass es sich bei der Tat – entgegen der Anklage – nicht um eine gefährliche sondern lediglich eine einfache Körperverletzung handelte. Weiter konnten wir darlegen, dass sich die Lebensumstände des Mandanten inzwischen deutlich verändert hatten: So hatte er eine Ausbildung abgeschlossen, eine Therapie absolviert und ärztliche Abstinenznachweise vorgelegt.

So konnten wir – zum dritten Mal – eine Bewährungsstrafe für ihn erreichen und damit verhindern, dass er insgesamt knapp 4 Jahre absitzen muss.

Der Strafverteidiger

 

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Strafverteidigung. Sexualstrafrecht. Revision.

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