Bisweilen geraten auch Anwälte aufgrund ihres Engagements für den Mandanten ins Visier der Strafverfolgung:
In einem mit Vehemenz geführten familienrechtlichen Sorgerechtsstreit zeigte der Ex-Mann seine Ex-Frau wegen Urkundenfälschung an, weil diese im Verfahren eine seiner E-Mails verkürzt zusammenkopiert vorgelegt hätte, wodurch die ganze Mail einen völlig anderen Inhalt bekommen hätte. Die Anwältin der Frau stellte deshalb honorig klar, dass nicht ihre Mandantin sondern sie selbst die Mail verkürzt habe. Das Strafverfahren gegen ihre Mandantin wurde daraufhin eingestellt. Jedoch – Steine statt Brot – eröffnete die Staatsanwaltschaft nun von Amts wegen ein Verfahren gegen die Anwältin wegen Fälschung beweiserheblicher Daten. Im Fall einer Verurteilung hätte ihr wohl der Entzug ihrer Anwaltszulassung gedroht.
Wir konnten jedoch darlegen, dass die Rechtsanwältin keineswegs die ursprüngliche Mail am Computer verändert hat sondern lediglich einen Ausdruck verkürzt kopiert hatte. Mit dieser „Gesetzeslücke“ aber war der Straftatbestand nicht verwirklicht. Das Verfahren wurde eingestellt.