Unser Mandant wurde der Vergewaltigung beschuldigt, da er in seinem PKW mit der Anzeigeerstatterin den Geschlechtsverkehr vollzog – den diese ihren Angaben zufolge nur deshalb über sich ergehen liess, weil unser Mandant die Türen von innen verriegelt habe und sie sich deshalb in einer ausweglosen Situation wähnte.
Wir konnten darlegen, dass das konkrete BMW-Modell u.U. sich von allein verriegelt, auch wenn sich Personen und auch der Schlüssel noch im Fahrzeug befinden. Damit konnte nicht erwiesen werden, dass unser Mandant das Fahrzeug zur Ermöglichung der sexuellen Handlungen versperrt hatte. Das Verfahren wurde eingestellt.