Unser Mandant befuhr mit seinem Fahrrad verbotswidrig den Gehweg und wurde von zwei ungehaltenen Ordnungsamtmitarbeitern aufgehalten. Schnell eskalierte die Situation und dem Mandanten flatterten sowohl ein Bussgeldbescheid über EUR 10.- wegen des Fahrens auf dem Gehweg wie auch ein Strafbefehl wegen Beleidigung der Ordnungsamtmitarbeiter über EUR 1000.- ins Haus.
Wir legten gegen den Bussgeldbescheid Einspruch ein, woraufhin das Amtsgericht das Bussgeldverfahren wegen Geringfügigkeit einstellte.
Eine andere Abteilung des Amtsgerichts sah sich durch die Entscheidung über den Bussgeldbescheid aber auch an einer Ahnung der Beleidigung gehindert – da es sich um ein- und dieselbe Tat handelte und diese durch die Einstellung des Bussgeldverfahrens bereits rechtskräftig gerichtlich abgehandelt war.
Der Mandant brauchte somit weder das Bussgeld noch die Geldstrafe zu bezahlen.