Für gewöhnlich lassen sich Verfahren wegen Unfallflucht gut zur Einstellung bringen – wenn man als Verteidiger frühzeitig, nämlich noch im Vorverfahren (also wenn die Sache noch bei Polizei und Staatsanwaltschaft anhängig ist) ansetzen kann. Ist hingegen ersteinmal Anklage erhoben oder ein Strafbefehl ergangen, hat man in der Regel eher schlechte Karten. Anders im vorliegenden Fall: Wir konnten das Gericht dazu bewegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass es zwar durchaus einen Kontakt zwischen den beteiligten Fahrzeugen gegeben haben kann – jedoch die Verursachung des konkreten Schadens mangels sicher korrespondierender Spuren nicht feststellbar ist. Ohne (nachweisbaren) Schaden aber kein „Unfall“ – und ohne Unfall folglich keine Unfallflucht. Unser Mandant wurde freigesprochen.

 

Der Strafverteidiger

 

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Strafverteidigung. Sexualstrafrecht. Revision.

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