Unser Mandant hatte offenbar kein glückliches Händchen mit seinen Ex-Freundinnen – und möglicherweise ein „Nein“ nicht ausreichend ernst genommen: Gleich zwei Ex-Freundinnen hatten sich verschworen und ihn wegen Vergewaltigung angezeigt: Eine Tat soll er noch als Heranwachsender begangen haben, eine weitere bereits im Erwachsenenalter.
Bereits nach Aktenlage erschien der Vorwurf aus dem Jugendalter zweifelhaft, die Aussage der vermeintlich Geschädigten wenig belastbar. Insofern wäre wohl ein Freispruch zu erzielen gewesen. Anders verhielt es sich hingegen mit der Tat im Erwachsenenalter: Die dortige Belastungsaussage wog deutlich schwerer, eine Verurteilung drohte.
Jedoch „brauchten“ wir die frühere Anschuldigung, um dem Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, das Verfahren insgesamt nach Jugendstrafrecht abhandeln zu können. Denn ohne die frühere Anschuldigung hätten wir eine Verurteilung (allein) wegen des zweiten Vorfalls zwingend nach Erwachsenenstrafrecht riskiert – was dann zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr geführt hätte: Selbst im Fall von Bewährung eine Katastrophe für den Mandanten, der Berufsbeamter werden wollte!
So aber konnten wir das Amtsgericht Tiergarten überzeugen, statt eines förmlichen Urteils das Verfahren hinsichtlich beider Fälle nach Jugendstrafrecht gegen eine Zahlung von EUR 750.- an eine gemeinnützige Vereinigung einzustellen.
Der Fall zeigt, dass es verfahrensrechtliche Besonderheiten gibt, die manchmal scheinbar widersinnige juristische Kniffe und besondere Taktiken erfordern um für den Mandanten ein optimales Ergebnis erzielen zu können.